Nachschusspflicht

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Als Nachschusspflicht bezeichnet man die Verpflichtung eines Gesellschafters oder Genossen, anteilsmäßig das bestehende Gesellschaftskapital zu erhöhen bzw. für entstandene Verluste zu haften. Sie kann sich aus dem Gesetz, der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag ergeben.

Als Nachschusspflicht wird weiterhin die Verpflichtung eines Kreditnehmers bezeichnet, bei einem Effektenlombardkredit zusätzliche Wertpapiere bzw. Barmittel einzubringen, wenn der Depotwert unter die Inanspruchnahme des Kredites fällt.

Zu unterscheiden sind 2 Arten der Nachschusspflicht, die unbeschränkte und die beschränkte Nachschusspflicht.


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