Kfz-Haftpflichtversicherung
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Eine Kfz-Haftpflichtversicherung ist eine Versicherung, die ausschließlich den Schaden des oder der Geschädigten trägt, nicht aber den eigenen Schaden des Versicherungsnehmers. Der Schaden kann durch einen Verkehrsunfall entstehen, an dem der Fahrer eines Kfz des Versicherten die Schuld trägt oder für dessen Folgen er verschuldensunabhängig einzustehen hat.
Folgende Schadenarten werden über die Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt:
- Personenschäden (Heilungskosten bei Personenschäden / Renten bei Invalidität)
- Sachschäden (Reparaturen an anderen Fahrzeugen / Objekten (z.B. Leitplanke))
- Vermögensschäden
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Allgemeines
Rechtsgrundlage der Versicherungspflicht ist das Pflichtversicherungsgesetz.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist, aufgrund der Gefährdungshaftung, die von dem versicherten Fahrzeug ausgeht, demnach eine Pflichtversicherung zum Führen eines Fahrzeuges.
Beitragsgestaltung
Auf die Kfz-Haftpflichtversicherung wird ein sogenannter Schadenfreiheitsrabatt angerechnet. So reduziert sich durch das Bonus/Malus-System, je nachdem wie lange der Vertrag schadenfrei läuft, die Versicherungsprämie um bis zu 70%. Bei besonderer Schadenhäufigkeit kann jedoch auch ein Zuschlag berechnet werden (bis zu 245% der Normalprämie).
Die Prämien werden ferner mit statistischen Merkmalen berechnet:
- Typklasse des Fahrzeuges (Schadenhäufigkeit eines bestimmten Fahrzeugmodells)
- Regionalklasse des Zulassungsortes (Schadenhäufigkeit in einem regional begrenzten Gebiet)
Die Deregulierung des deutschen Versicherungsmarktes hat darüber hinaus zu zahlreichen weiteren Prämienermittlungsmerkmalen geführt. Sie sind abhängig von der jeweiligen Risikoeinschätzung des Fahrers oder seines Umfeldes. So gibt es, insbesondere bei PKWs:
- Weiche Tarifmerkmale (Beispiele)
- Alter des Versicherungsnehmers (VN) / der Fahrer
- Alter des Fahrzeuges
- Beruf des VN - Besondere Tarife für Angehörige des öffentlichen Dienstes
- Jährliche Fahrleistung
- Einschränkung auf bestimmte Fahrer
- im Haushalt lebende Kinder
Darüber hinaus gibt es oft weitere individuelle Tarifmerkmale der Versicherer. Da sich diese jedoch häufig, in der Gewichtung durch den Versicherer oder auch durch Veränderungen im persönlichen Umfeld des Versicherungsnehmers ändern können, empfiehlt es sich von Zeit zu Zeit eine Überprüfung des abgeschlossenen Vertrages vorzunehmen.
Zwar ist der Versicherer bei einem Verstoß des Versicherungsnehmers, gegen die vertraglich vereinbarten „weichen Tarifmerkmale“, nicht von der Leistungspflicht befreit, jedoch sind in der Regel Vertragsstrafen, die bis zur Höhe der doppelten 100%-Normalprämie gehen können, vorgesehen.
Bei gewerblichen Risiken spielt häufig der objektive Schadenverlauf eine größere Rolle. So werden hier in der Regel keine „weichen Tarifmerkmale“ herangezogen.
Deckungssumme
Die Deckungs- oder Versicherungssumme bezeichnet die maximale Entschädigungsleistung aus der KFZ-Haftpflichtversicherung.
Aktuelle Deckungssummen sind:
- Gesetzlich Mindestdeckungssumme (2,5 Mio. für Personenschäden / 500.000 Euro für Sachschäden)
- 50 oder 100 Mio. Euro Pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (Mit Begrenzung, je geschädigte Person, auf maximal 8 Mio. Euro)
Überschreitet die Schadenhöhe die Deckungssumme so haftet der Schädiger, dem Grunde nach, selbst über die Höhe der Differenz.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist rechtlich, gegenüber dem Geschädigten, immer, zumindest bis zur Höhe der Deckungssumme, zur Leistung verpflichtet. Bei grober Fahrlässigkeit (z. b. abgefahrene Reifen) oder Vorsatz (z. B. Trunkenheitsfahrt) kann der Versicherer jedoch Regress vom Versicherungsnehmer verlangen. Dieser Regressanspruch ist zunächst, pro Schadenfall, auf 5000 Euro begrenzt. Jedoch hat die Rechtsprechung bereits in besonders schweren Fällen dem Versicherer den doppelten Regressanspruch zugesprochen.
Entschädigungsleistungen
(Beispiele) Bei Sachschäden werden vorrangig die Reparaturkosten + einer Prämie für die Wertminderung erstattet. Bei technischen oder wirtschaftlichen Totalschäden wird jedoch der Wiederbeschaffungswert ersetzt.
Vertragsbeendigung
Kfz-Haftpflichtversicherungsverträge sind üblicherweise Jahresverträge und verlängern sich, sofern keiner der Vertragsparteien kündigt, stillschweigend von Jahr zur Jahr.
Gründe zur Vertragsbeendigung:
- Ordentliche Kündigung (durch Versicherer / Versicherungsnehmer zum Ablauf)
- Wegfall des versicherten Risikos (Kfz wird verkauft)
- Stillegung des Fahrzeuges (zuerst Ruhensversicherung / nach 18 Monaten Beendigung)
- Außerordentliche Kündigung infolge Nichtzahlung der Erst- oder Folgeprämie
Nachhaftung
Die Nachhaftung tritt nach Beendigung des eigentlichen Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrages ein. So sind - zumindest in Deutschland - alle Haftpflichtversicherer verpflichtet, im Falle einer Vertragsbeendigung bis zu einem Monat darüber hinaus im vertraglichen Umfang zu haften.
Nach dieser Nachhaftung können Entschädigungsleistungen nur noch gegenüber dem Versicherungsnehmer bzw. Halter, unter bestimmten Voraussetzungen (zum Beispiel bei Fahrerflucht) jedoch auch über die Verkehrsopferhilfe, geltend gemacht werden.
Eine Ausfalldeckung, wie aus der Privat-Haftpflichtversicherung bekannt, gibt es für im Inland verursachte Schäden bislang nicht.
Schäden mit ausländischen Fahrzeugen
In den meisten Ländern ist eine Kfz-Haftpflichtversicherung Voraussetzung für die Zulassung eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr.
Schwierig können sich dennoch Unfälle mit Fahrzeugen aus anderen Ländern gestalten. So gelten im Ausland häufig sehr niedrige Deckungssummen.
Eine eventuell entstehende Differenz zur tatsächlichen Schadenhöhe kann, jedoch bislang nur bei Schäden, die im Ausland geschehen sind, gegen Mehrbeitrag in kundenfreundlicheren Tarifen oder über Schutzbriefleistungen abgesichert werden.
Waren früher dann die Dienste eines Rechtsanwaltes zur Feststellung der Schadenersatzansprüche mit ausländischen Versicherungen obligatorisch, werden diese Verhandlungen, seit 2003, durch inländische Anlaufstellen stark vereinfacht.
Bei Fahrten ins Ausland benötigt man meist zum Nachweis einer gültigen Kfz-Haftpflichtversicherung die grüne Versicherungskarte. Sie ist zwar in den EU-Staaten und in vielen anderen Staaten nicht mehr zwingend vorgeschrieben (Innerhalb der EU gilt das sogenannte Kennzeichenabkommen). Das Mitführen der Grünen Karte kann bei einem Unfall die Schadensabwicklung jedoch wesentlich erleichtern. Wichtig: Erfahrungen zeigen, bei verschuldeten Unfällen mit Personenschäden oder sogar Todesfolge wird die "Grüne Karte" meist zwingend verlangt - Festhalten oder Inhaftierung bis zur Klärung des Versicherungsschutzes ist schon vorgekommen.
Ursprung ist die UNO-Empfehlung Nr. 5. Daraus resultieren die weiteren Abkommen. Zuständige Organisation ist das Council of Bureaux mit Sitz in London. Das ursprüngliche Grüne-Karte-System hatte 13 Staaten. Heute sind es 44. Es gilt hauptsächlich für Europa.
Manche Versicherer kombinieren Haftpflichtversicherungen mit sog. Schutzbriefen, die Zusatzleistungen mitbringen, wie man sie von Automobilclubs kennt. Dazu zählen Pannenhilfe, Abschleppdienste, Übernachtung und Rücktransport. Ein Schutzbrief kann ebenso spezielle Auslandsangebote wie Ersatzteillieferungen beinhalten.
Details aus einigen Ländern
Deutschland
Im Fall von nicht ermittelbaren oder nicht versicherten Kfz hilft in Deutschland ein Entschädigungsfonds der deutschen Autoversicherer. Dieser hilft auch Verkehrsopfern bei Unfällen im Ausland in der Funktion als Entschädigungsstelle nach der 4. KH-EG Richtlinie. Die endgültige Schadensabwicklung wird dann im Auftrag der Verkehrsopferhilfe (e.V., Hamburg) entweder durch in Deutschland zugelassene Autohaftpflichtversicherer oder in Untervollmacht für diese durch Schadenregulierungsbüros durchgeführt.
Für die Abwicklung und Regulierung von Schäden in Deutschland ist das Deutsche Büro Grüne Karte e. V. mit Sitz in Hamburg zuständig. Seit 2003 ist eine EU-Richtlinie in Kraft, die fordert, dass jede Versicherung in jedem Land der EU einen Repräsentanten benennen muss, der Schäden reguliert.
Österreich
Bei PKW und Motorrädern richtet sich die Höhe der Prämie nach der Motorleistung mit Bonus-Malussystem, bei LKW nach dem höchsten zulässigen Gesamtgewicht ohne Bonus-Malus, ebenso wie bei Anhängern. Außerdem gibt es noch für verschiedene Bevölkerungsgruppen verschiedene Rabattstufen, die von den Versicherern unterschiedlich gehandhabt werden. So gibt es einen Frauenrabatt oder einen Seniorenrabatt. Relativ neu ist für Führerscheinneulinge im Haftpflichtfall bei manchen Versicherern ein Selbstbehalt.
Bei Unfällen mit ausländischen Fahrzeugen in Österreich benennt der Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs eine inländische Partnerversicherung, die den Schaden nach österreichischem Recht abwickelt. Ebenso wird bei Unfällen mit nicht versicherten Fahrzeugen verfahren.
Generell gilt bei Kraftfahrzeugen und Anhängern die amtliche Kennzeichentafel als Nachweis einer aufrechten Fahrzeugversicherung.
