Bestandsschutzklausel
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§ 6 SGB V, Abs. 9
Die Bestandsschutzklausel stellt sicher, dass Arbeiter und Angestellte, die am Stichtag 02. Februar 2007 bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren oder vor diesem Stichtag ihre gesetzliche Krankenversicherung gekündigt hatten, um in ein privates Krankenversicherungsunternehmen zu wechseln, versicherungsfrei bleiben, solange sie keinen anderen Tatbestand der Versicherungspflicht erfüllen.
